Jugendparlament der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues

Rechtliche Grundlagen

In der Satzung findet man alle Regeln und Vorschriften über das Jugendparlament. Dei Satzung regelt zum Beispiel die Aufgaben des Jugendparlaments oder wie die Wahl durchgeführt wird.

S a t z u n g
(bereinigte Fassung)
der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues über die Einrichtung eines Jugendparlaments
vom 06.09.1995, einschl.
1.   Änderung vom 14.04.1999
2.   Änderung vom 12.03.2002
3.   Änderung vom 05.10.2011
4.   Änderung vom 24.02.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 b und 56b der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153) in der z. Zt. gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1 Grundsatz
Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues ist bestrebt, die Teilnahme aller jugendlichen Einwohnerinnen und Einwohner an der politischen Willensbildung der Verbandsgemeinde zu fördern sowie aktiv an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.

§ 2 Einrichtungen und Aufgaben
(1)   In der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues wird nach Maßgabe dieser Satzung ein Jugendgemeinderat eingerichtet, der den Namen "Jugendparlament" trägt und in dem die jugendlichen Einwohnerinnen und Einwohner vertreten werden.
(2)   Im Jugendparlament werden alle Belange der Jugendlichen und ihre Teilnahme am Leben in der Verbandsgemeinde erörtert und gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde vertreten.
(3)   Das Jugendparlament soll über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Belange der Jugendlichen berühren, beraten. Dabei sollte gewährleistet sein, dass es vor den Entscheidungen in den Verbandsgemeindegremien gehört wird.
Dem Verbandsgemeinderat und den jeweiligen Ausschüssen, insbesondere dem Ausschuss für Jugend, Soziales, Sport und Schulen ist bei den in Satz 1 genannten Angelegenheiten die Stellungnahme des Jugendparlaments bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit vorzulegen.
(4)   Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Verbandsgemeinde, die die Jugendlichen in besonderer Weise betreffen, soll das Jugendparlament rechtzeitig informiert werden.
(5)   Das Jugendparlament soll zu Fragen, die ihm vom Verbandsgemeinderat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(6)   Sofern sich das Jugendparlament mit Angelegenheiten befasst, die nicht in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde fallen, wird die Verbandsgemeindeverwaltung die jeweiligen Vorschläge und Anregungen an die zuständigen Körperschaften oder Dienststellen weiterleiten.

§ 3 Wahl der Mitglieder
(1)   Die Wahlzeit des Jugendparlaments beträgt 3 Jahre.
(2)   Wahlberechtigt ist jede jugendliche Einwohnerin und jeder jugendliche Einwohner, die/ der am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues gemeldet ist.
Wählbar ist jede jugendliche Einwohnerin und jeder jugendliche Einwohner, die/der das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues gemeldet ist.
(3)   Die Zahl der Mitglieder beträgt 15.
(4)   Die Wahl des Jugendparlamentes erfolgt durch ein ordentliches Wahlverfahren nach den Grundsätzen des Artikels 76 Abs. 1 der Landesverfassung. Der Modus der Wahl wird durch das amtierende Jugendparlament festgelegt. Zulässig sind neben der Durchführung von Wahlversammlungen an einem Wahltag auch Briefwahl- oder Onlinewahlen. Alle wahlberechtigten Jugendlichen werden über Form und Art der Wahl per Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues informiert. Die Auszählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Die Wahldurchführung sowie die Organisation der Wahl obliegt der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues.
(5)   Gewählt sind unter den Vorschlagenden diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen, und zwar in der Reihenfolge 1 - 15. Es findet geheime Wahl statt.

§ 4 Vorsitz
Das Jugendparlament wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Nach Ablauf der Wahlzeit führt die/der Vorsitzende seine/ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der/des Vorsitzenden weiter.
Die Wahldurchführung sowie die Organisation der Wahlversammlung obliegt der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues.

§ 5 Verfahren im Jugendparlament
(1)   Für das Verfahren im Jugendparlament gelten - soweit anwendbar - die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse.
(2)   Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde steht dem Jugendparlament beratend zur Seite und nimmt insofern auch beratend an den Sitzungen teil.
(3)   Die Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues berät und unterstützt das Jugendparlament bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

§ 6 Sitzungsgeld
Den Mitgliedern des Jugendparlaments wird als Ersatz notwendiger barer Auslagen (Fahrtkosten usw.) ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € je Sitzung gezahlt.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

[BITTE ANPASSEN!] Bitte wählen Sie Ihre Cookie-Präferenzen: