S a t z u n g
(bereinigte Fassung)
der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues über die
Einrichtung eines Jugendparlaments
vom 06.09.1995, einschl.
1.
Änderung vom 14.04.1999
2.
Änderung vom 12.03.2002
3.
Änderung vom 05.10.2011
4.
Änderung vom 24.02.2023
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 b
und 56b der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153) in der z. Zt. gültigen Fassung, die
folgende Satzung beschlossen, die
hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 Grundsatz
Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues ist bestrebt, die Teilnahme aller
jugendlichen Einwohnerinnen und Einwohner an der politischen Willensbildung der
Verbandsgemeinde zu fördern sowie aktiv an allen sie betreffenden
Entscheidungen zu beteiligen.
§ 2 Einrichtungen und Aufgaben
(1)
In der
Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues wird nach Maßgabe dieser Satzung ein
Jugendgemeinderat eingerichtet, der den Namen "Jugendparlament" trägt
und in dem die jugendlichen Einwohnerinnen und Einwohner vertreten werden.
(2)
Im
Jugendparlament werden alle Belange der Jugendlichen und ihre Teilnahme am
Leben in der Verbandsgemeinde erörtert und gegenüber den Organen der
Verbandsgemeinde vertreten.
(3)
Das
Jugendparlament soll über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die
Belange der Jugendlichen berühren, beraten. Dabei sollte gewährleistet sein,
dass es vor den Entscheidungen in den Verbandsgemeindegremien gehört wird.
Dem
Verbandsgemeinderat und den jeweiligen Ausschüssen, insbesondere dem Ausschuss
für Jugend, Soziales, Sport und Schulen ist bei den in Satz 1 genannten
Angelegenheiten die Stellungnahme des Jugendparlaments bei der Beratung und
Entscheidung der Angelegenheit vorzulegen.
(4)
Über die
Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der
Verbandsgemeinde, die die Jugendlichen in besonderer Weise betreffen, soll das
Jugendparlament rechtzeitig informiert werden.
(5)
Das
Jugendparlament soll zu Fragen, die ihm vom Verbandsgemeinderat, einem Ausschuss
oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(6)
Sofern sich
das Jugendparlament mit Angelegenheiten befasst, die nicht in die Zuständigkeit
der Verbandsgemeinde fallen, wird die Verbandsgemeindeverwaltung die jeweiligen
Vorschläge und Anregungen an die zuständigen Körperschaften oder Dienststellen
weiterleiten.
§ 3 Wahl der Mitglieder
(1)
Die Wahlzeit
des Jugendparlaments beträgt 3 Jahre.
(2)
Wahlberechtigt
ist jede jugendliche Einwohnerin und jeder jugendliche Einwohner, die/ der am
Tage der Wahl das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat
und seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde
Bernkastel-Kues gemeldet ist.
Wählbar ist jede
jugendliche Einwohnerin und jeder jugendliche Einwohner, die/der das 14.
Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat und seit
mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues
gemeldet ist.
(3)
Die Zahl der
Mitglieder beträgt 15.
(4)
Die Wahl des
Jugendparlamentes erfolgt durch ein ordentliches Wahlverfahren nach den
Grundsätzen des Artikels 76 Abs. 1 der Landesverfassung. Der Modus der Wahl
wird durch das amtierende Jugendparlament festgelegt. Zulässig sind neben der
Durchführung von Wahlversammlungen an einem Wahltag auch Briefwahl- oder
Onlinewahlen. Alle wahlberechtigten Jugendlichen werden über Form und Art der Wahl
per Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues
informiert. Die Auszählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses
sind öffentlich. Die Wahldurchführung sowie die Organisation der Wahl obliegt
der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues.
(5) Gewählt sind unter den Vorschlagenden diejenigen
mit den höchsten Stimmenzahlen, und zwar in der Reihenfolge 1 - 15. Es findet
geheime Wahl statt.
§ 4 Vorsitz
Das
Jugendparlament wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit eine/n
Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Nach Ablauf der Wahlzeit führt
die/der Vorsitzende seine/ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der/des Vorsitzenden
weiter.
Die Wahldurchführung sowie die Organisation der
Wahlversammlung obliegt der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues.
§ 5 Verfahren im Jugendparlament
(1)
Für das
Verfahren im Jugendparlament gelten - soweit anwendbar - die Bestimmungen der
Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse.
(2)
Der
Bürgermeister der Verbandsgemeinde steht dem Jugendparlament beratend zur Seite
und nimmt insofern auch beratend an den Sitzungen teil.
(3)
Die
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues berät und unterstützt das
Jugendparlament bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
§ 6 Sitzungsgeld
Den Mitgliedern des Jugendparlaments wird als
Ersatz notwendiger barer Auslagen (Fahrtkosten usw.) ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00
€ je Sitzung gezahlt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.